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SIA 500 Hindernisfreie Bauten

Die SIA-Norm 500 «Hindernisfreie Bauten» gilt für die Projektierung und Ausführung im Hochbau, jedoch nicht automatisch für alle Neu- oder Umbauvorhaben. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn ein hindernisfreies oder behindertengerechtes Bauen von Bund, Kanton, Gemeinde oder Bauherrschaft vorgeschrieben wird.

Die Norm teilt die Art der Gebäudenutzung in drei Kategorien ein (öffentlich zugängliche Bauten, Bauten mit Wohnungen und Bauten mit Arbeitsplätzen) und bestimmt so, wie hindernisfrei gebaut wird. Mit Ausdrücken wie «bedingt zulässig» und «vorzugsweise» wird den Akteuren z. B. bei Umbauten bewusst ein Spielraum eingeräumt, um Anforderungen zweckmässig differenzieren zu können. Speziell zum Material Glas wird im Kapitel 3.4.6 die Markierung von durchsichtigen Wänden und Türen geregelt (Kategorie I: öffentlich zugängliche Bauten). Diese müssen auf ihrer ganzen Länge eine nicht transparente Markierung im Bereich zwischen 1,4 m und 1,6 m über Boden aufweisen (vorzugsweise mit einer hellen oder dunklen Farbe). Mindestens 50 % dieses Bereichs muss als Markierung ausgebildet sein (der Maximalabstand zwischen einzelnen Flächen beträgt 0,1 m). Glasböden müssen eine rutschfeste Oberflächenbehandlung aufweisen, um der Unfallgefahr durch Ausrutschen auf trockenen sowie nassen Glasoberflächen entgegenzuwirken (Anhang B). Diese Anforderung sollten Planende unabhängig von der SIA-Norm 500 für alle Bodengläser berücksichtigen.